Wellness in der Wohnung
Berlin (ots). Sauna, Whirlpool, Schwimmbad – viele Menschen wollen Wellness nicht mehr nur ein paar Wochen im Jahr im Urlaub genießen, sondern auch im Alltag zu Hause. Natürlich ist nicht alles davon in einer kleinen Mietwohnung möglich. Für einen gewissen privaten Luxus braucht man eine Immobilie mit Gartengrundstück. Eine freistehende Badewanne kann aber auch in etwas größeren Bädern installiert werden.
Diese Extra-Ausgabe des Infodienstes Recht und Steuern der LBS widmet sich dem privaten Wellness. Es stellt acht Entscheidungen deutscher Gerichte vor, die sich mit diesem Thema befassen – bis hin zu der grundsätzlichen Frage, was eigentlich unter einem “modernen” Bad zu verstehen ist.
Whirlpool mit 1.200 Liter Wasserinhalt
Ein Wohnungseigentümer leistete sich etwas, das man sonst nur aus Spas und Hotels kennt: einen Whirlpool mit 1.200 Litern Wasser, in dem sich bis zu fünf Personen aufhalten können. Er stellte das Gerät auf seiner Terrasse auf. Doch dann beschwerten sich die darunter wohnenden Nachbarn über die Vibrationen. Auch eine Isoliermatte half nicht, diese Störung vollständig zu beseitigen. Das Amtsgericht Reutlingen (Aktenzeichen 9 C 1190/12) entschied, dass der Whirlpool ausgeschaltet bleiben muss. Das Wohl der Miteigentümer sei wichtiger als das Interesse des Poolbesitzers.
Steigerung des Wohnwerts durch Designer-Badewanne
Lässt ein Eigentümer in seiner Mietwohnung eine freistehende Designer-Badewanne einbauen, mag dies zwar optisch einen guten Eindruck machen und vielleicht auch ein originelles Badeerlebnis ermöglichen, führt aber nicht zu einer Wohnwerterhöhung im rechtlichen Sinne. Deshalb ist nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 107 C 277/12) eine Mieterhöhung mit dieser Begründung nicht möglich. Grundsätzlich kommt es darauf an, ob eine Badewanne vorhanden ist – nicht darauf, ob es sich um ein besonders schickes Modell handelt.
Was macht ein modernes, zeitgemäßes Bad aus?
Was macht eigentlich ein modernes, zeitgemäßes Bad aus? Bei dieser Frage wird wohl jeder etwas andere Vorstellungen haben. Doch die Gerichte erwarten nichts allzu Aufwändiges. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 4 C 347/10) kam zu dem Schluss, dass auch ein 20 Jahre altes Bad “modern” sein kann, wenn es eine eingebaute Badewanne oder Dusche, eine freistehende Toilette, Bodenfliesen und mindestens türhoch geflieste Wände hat und dies alles modernen Standards entspricht.
Outdoor-Sauna im Garten
Für viele Grundstücksbesitzer ist eine Sauna im eigenen Garten durchaus attraktiv. Doch wer so etwas plant, sollte darauf achten, dass der erforderliche Grenzabstand zum Nachbarn nicht unterschritten wird. Diesen Fehler machte ein Grundstückseigentümer in Rheinland-Pfalz, der eine Sauna mit einem holzbeheizten Ofen 2,50 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt errichtete. Die Nachbarn klagten. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 4 K 788/08) entschied, dass dieser Abstand mindestens drei Meter betragen muss. Wegen der Rauchbelästigung war hier keine Ausnahmegenehmigung möglich.
Für die Jüngsten gibt es ein Schwimmbad aus Plastik
Wer im Sommer schnell ein kleines Plastikschwimmbecken aufbläst und darin herumplantscht, hat in der Regel keine Probleme. Wer aber einen 90 Zentimeter hohen mobilen Pool mit einem Durchmesser von 3,50 Metern aufstellt, sollte vorher die Nachbarn in einer Eigentümergemeinschaft fragen. Ein Badefreund hatte das nicht getan und musste sich dafür prompt vor dem Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 24 W 5/07) rechtfertigen. Die Juristen entschieden zugunsten eines Miteigentümers, der argumentierte, dass dieser Pool im Garten eines separaten Grundstücks den optischen Gesamteindruck des Grundstücks zerstören würde.
Kein Wellness in der Wohnung wegen Schwankungen der Wassertemperatur
Wenn die Wassertemperaturen beim Duschen stark schwanken, ist von Wellness keine Rede mehr. Diese Erfahrung musste ein Mieter in einer Wohnung machen. Die Höchsttemperatur von 47 bis 48 Grad konnte manchmal überraschend zu 60 bis 61 Grad werden, wenn ein Nachbar zur gleichen Zeit den Wasserhahn aufdrehte. Das sei “ein erheblicher Mangel”, stellte das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg fest (Aktenzeichen 204 C 349/02). Dass der Vermieter ihn auf die ebenfalls vorhandene Badewanne verwies, in der man heißes und kaltes Wasser besser mischen könne, wurde nicht als Argument anerkannt. Die Miete konnte um 13 Prozent gemindert werden.
Die Nutzung von Swimmingpools ist mit Einschränkungen möglich
Ein privater Swimmingpool im Garten ist die Krönung vieler Wellness-Träume. Wird er jedoch in einem Wohngebiet gebaut, muss er rechtlich als Nebenanlage betrachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 4 C 10.03) hat darauf hingewiesen, dass eine solche Nebenanlage auf dem Grundstück funktional und räumlich eine untergeordnete Rolle spielen muss. Ist dies nicht der Fall, können sich die Nachbarn erfolgreich dagegen wehren.
Wenn der Amtsschimmel wiehert
Manchmal sind sich die Eigentümer eines Wohnkomplexes einig, dass sie sich ein gemeinsames Schwimmbad leisten wollen. Ein solches “Privatbad” umfasste ein Schwimmbecken, ein Solarium, eine Sauna und eine Dusche. Eines Tages trat das Gesundheitsamt an die Betreiber heran und verlangte, das Wasser künftig monatlich von einem Speziallabor untersuchen zu lassen. Doch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 13 A 2489/06) korrigierte dies. Wenn eine solche Anlage ausschließlich privat betrieben wird, sind solche strengen Kontrollen nicht notwendig.
Eine Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots
Tolle Sauna-Angebote bei Amazon online kaufen und liefern lassen!